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Kantonsgerichtspräsidium II

Gehört zum Gericht: Kantonsgericht

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Rechtsprechung

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Adresse: Rathausplatz 1, 6371 Stans
Telefon: 041 618 79 50
Telefax: 041 618 79 63
E-Mail: kantonsgericht@nw.ch
Homepage: http://www.nidwalden.ch
Öffnungszeiten: MO-FR 08.00 bis 11.45 und 14.00 bis 17.00 Uhr.
Vor allgemeinen Feiertagen bis 16.30 Uhr.

Zuständigkeiten der Kantonsgerichtspräsidien (Art. 13 GerG)

Die Kantonsgerichtspräsidien erledigen alle Präsidialfälle, die ihnen die Gesetzgebung zuweist.

Sie sind insbesondere zuständig für:1.   die Durchführung des Aussöhnungsversuches bei Ehestreitigkeiten und in den weitern durch die Gesetzgebung vorgesehenen Fällen;
1a. die Scheidung auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung (Art. 111 ZGB);
2. die Beurteilung von Zivilrechtsstreitigkeiten, deren Streitwert Fr. 300.00, nicht aber Fr. 5'000.00 übersteigt;
3. die Beurteilung von arbeitsvertraglichen Streitigkeiten im Rahmen der Gesetzgebung;
4. das Befehlsverfahren sowie den Erlass allgemeiner Verbote und einstweiliger Verfügungen;
5. das Provokationsverfahren und die Kraftloserklärung von Wertpapieren.


Jedes Kantonsgerichtspräsidium besorgt jene Präsidialfälle, die in den von ihm präsidierten Gerichtskammern anfallen. Lassen sich Präsidialfälle nicht zuordnen, ist das Kantonsgerichtspräsidium I zuständig.


Wo die Gesetzgebung eine Aufgabe dem Kantonsgerichtspräsidium zuweist, ist das Kantonsgerichtspräsidium I zuständig, soweit sich nicht aus der in Frage stehenden Bestimmung selbst oder aus den Umständen etwas anderes ergibt.


Für einzelrichterliche Tätigkeiten vertreten sich die beiden Kantonsgerichtspräsidien gegenseitig.

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