Kantonsgerichtspräsidium IIGehört zum Gericht: Kantonsgericht
Übersicht
Zuständigkeiten der Kantonsgerichtspräsidien (Art. 13 GerG) Die Kantonsgerichtspräsidien erledigen alle Präsidialfälle, die ihnen die Gesetzgebung zuweist. Sie sind insbesondere zuständig für:1. die Durchführung des Aussöhnungsversuches bei Ehestreitigkeiten und in den weitern durch die Gesetzgebung vorgesehenen Fällen; 1a. die Scheidung auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung (Art. 111 ZGB); 2. die Beurteilung von Zivilrechtsstreitigkeiten, deren Streitwert Fr. 300.00, nicht aber Fr. 5'000.00 übersteigt; 3. die Beurteilung von arbeitsvertraglichen Streitigkeiten im Rahmen der Gesetzgebung; 4. das Befehlsverfahren sowie den Erlass allgemeiner Verbote und einstweiliger Verfügungen; 5. das Provokationsverfahren und die Kraftloserklärung von Wertpapieren. Jedes Kantonsgerichtspräsidium besorgt jene Präsidialfälle, die in den von ihm präsidierten Gerichtskammern anfallen. Lassen sich Präsidialfälle nicht zuordnen, ist das Kantonsgerichtspräsidium I zuständig. Wo die Gesetzgebung eine Aufgabe dem Kantonsgerichtspräsidium zuweist, ist das Kantonsgerichtspräsidium I zuständig, soweit sich nicht aus der in Frage stehenden Bestimmung selbst oder aus den Umständen etwas anderes ergibt. Für einzelrichterliche Tätigkeiten vertreten sich die beiden Kantonsgerichtspräsidien gegenseitig.
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