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Gerichte



Die kantonalen Gerichte verkörpern auf der Ebene der drei Staatsgewalten neben dem gesetzgebenden Landrat und dem ausführenden Regierungsrat die rechtsprechende Gewalt im Kanton Nidwalden. Welches Gericht zuständig ist, hängt davon ab, zu welchem Verfahrensbereich (Zivil-, Straf- oder Verwaltungsrecht) der Rechtsfall zählt, an welchem Ort er sich ereignet hat, wo die Beteiligten ihren Wohnsitz bzw. ihr Domizil haben und / oder welche Staatsangehörigkeit sie besitzen.



Obergericht

Das Obergericht ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Zivil- und Strafsachen (zweite Instanz). Als Appellationsinstanz beurteilt es Entscheide des Kantonsgerichts oder als Beschwerdeinstanz Urteile der Friedensrichter und des Einzelrichters für Schuldbetreibung und Konkurs und Verfügungen der Kantonsgerichtspräsidien, des Verhöramtes und der Staatsanwaltschaft.

Das Obergericht ist zudem Verfassungsgericht und beurteilt Streitigkeiten über die Ausübung der politischen Rechte und über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen, Streitigkeiten über die Rechtmässigkeit von Gesetzen und Verordnungen des Kantons, der Gemeinden und Korporationen, Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Instanzen, Streitigkeiten über die Selbständigkeit der Gemeinden, Korporationen und öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Beschwerden gegen Entscheide des Landrates oder des administrativen Rates über die verfassungsmässige Zulässigkeit von Anträgen und Gegenvorschlägen gemäss Art. 61 Ziff. 2 oder Art. 82 Abs. 2, Ziff. 5 der Kantonsverfassung.

Schliesslich übt das Obergericht als Gesamtgericht hinsichtlich der Amtsführung die Aufsicht über die Kantonsgerichtspräsidien, das Kantonsgericht, das Verwaltungsgericht, den Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs, sowie die Gerichts- und Justizbeamten aus. Es prüft jährlich die Geschäftskontrollen und entscheidet über allfällige Beschwerden.


Rechtsgrundlagen


  • Gesetz über die Organisation und das Verfahren der Gerichte (Gerichtsgesetz; GerG; NG 261.1)
  • Gesetz über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung; ZPO; NG 262.1)
  • Verordnung über den Strafprozess (Strafprozessordnung; StPO; NG 263.1)
  • Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; NG 271.1)
  • Verordnung über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten (Prozesskostenverordnung; PKoV; NG 261.11)


Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht ist oberste kantonale Gerichtsinstanz im Bereich des Verwaltungsrechts. Es beurteilt die vermögensrechtlichen Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Natur zwischen Kanton, Gemeinden, Korporationen und übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts sowie zwischen diesen Gemeinwesen einerseits und ihren Funktionären andererseits. Es hat sowohl kantonales Recht als auch grosse Teile des Bundesverwaltungsrechts anzuwenden. Insbesondere ist es als Beschwerdeinstanz zuständig für Streitigkeiten im Raumplanungsrecht, Bau- und Umweltschutzrecht, Steuerrecht, Personalrecht, Fürsorge- und Gesundheitswesen, öffentliches Beschaffungswesen, Sozialversicherungsrecht und Administrativmassnahmenrecht im Strassenverkehr.

Das Verwaltungsgerichtspräsidium ist zudem zuständig zur richterlichen Anordnung oder Überprüfung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.


Rechtsgrundlagen


  • Gesetz über die Organisation und das Verfahren der Gerichte (Gerichtsgesetz; GerG; NG 261.1)
  • Verordnung über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegeverordnung; NG 265.1)
  • Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Ausländerkontrollverordnung; NG 122.2)
  • Verordnung über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten (Prozesskostenverordnung; NG 261.11)


Kantonsgericht

Das Kantonsgericht ist die erste kantonale Gerichtsbehörde in Zivil- und Strafsachen. Im Bereich der Zivilrechtspflege beurteilt es Zivilstreitigkeiten, deren Streitwert Fr. 300.-- übersteigt oder nicht in Geld schätzbar ist. Das heisst es beurteilt Auseinandersetzungen zwischen privaten Parteien, wenn der Wert der eingeklagten Leistung Fr. 300.-- übersteigt. Beispiele sind Streitigkeiten zwischen Privatpersonen oder Firmen aus Arbeitsvertrag, Miete und Pacht, Kauf, Werkvertrag, Auftrag, Schadenersatzforderung, Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen sowie Erbstreitigkeiten. Zivilrechtsstreitigkeiten sind häufig auf Zahlung gerichtet, können aber auch andere Ziele haben, etwa die Herausgabe bestimmter Gegenstände, Unterlassung oder Vornahme bestimmter Handlungen. Als einzige Instanz beurteilt das Kantonsgericht die Zivilstreitigkeiten, für die das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Das Kantonsgericht prüft, ob das Einigungsverfahren vor dem Friedensrichter der Gemeinde - dort, wo es vorgeschrieben ist - durchgeführt wurde und versucht unter Umständen selber, die Parteien zu versöhnen. In Zivilstreitigkeiten, muss jede Partei die von ihr behaupteten Tatsachen beweisen. Bei nichtstreitigen oder sofort feststellbaren tatsächlichen Verhältnissen erlässt das Kantonsgerichtspräsidium im Befehlsverfahren Verbote und Befehle gegen bestimmte Personen (z.B. Mieterausweisung). Das Kantonsgericht ist sodann in sogenannten nichtstreitigen Zivilverfahren zuständig, wo die gerichtliche Mitwirkung bei Begründung, Aufhebung oder Änderung von Privatrechtsverhältnissen vorgeschrieben ist (z.B. Ehescheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung, Kraftloserklärung von Wertpapieren, Berichtigung des Zivilstandsregisters). Je nach Streitwert oder Zuweisung durch die Gesetzgebung sind die Kantonsgerichtspräsidien, die Kleine Kammer des Kantonsgerichts oder die Grossen Kammern des Kantonsgerichts zuständig, über die Sache zu entscheiden. Lautet ein Entscheid auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, kann er nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vollstreckt werden. Für die im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz vorgesehenen Funktionen im Zusammenhang mit Rechtsvorschlag, Rechtsöffnung und Konkurs ist der Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs zuständig. Lautet der Entscheid nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme und wird ihm nicht freiwillig Folge geleistet, kann bei der Justiz- und Sicherheitsdirektion das Begehren um Vollstreckung gestellt werden.

Im Rahmen der Strafrechtspflege beurteilt das Kantonsgericht Straffälle, die nicht von der Verhörrichterin oder dem Verhörrichter im Strafbefehlsverfahren erledigt werden. Es entscheidet über die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklagen. Die Kleine Kammer ist zuständig zur erstinstanzlichen Beurteilung jener Straftatbestände, für die sie angemessen hält, eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten und/oder eine Busse oder eine Massnahme gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch, ausser von Art. 42 StGB. Die Grosse Kammer ist zuständig zur Beurteilung aller übrigen Straftatbestände. Das Jugendgericht ist zuständig zur erstinstanzlichen Beurteilung aller Straftatbestände von Kindern und Jugendlichen, sofern diese nicht durch die Jugendanwältin bzw. den Jugendanwalt im Strafbefehlverfahren erledigt werden.

Das Kantonsgerichtspräsidium ist auch zuständig zur richterlichen Beurteilung bzw. Überprüfung von Zwangs- und Überwachungsmassnahmen (z.B. Untersuchungshaft). Schliesslich beurteilt das Kantonsgerichtspräsidium Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit es beziehungsweise das Kantonsgericht in der Rechtssache zuständig ist.


Rechtsgrundlagen


  • Gesetz über die Organisation und das Verfahren der Gerichte (Gerichtsgesetz; GerG; NG 261.1)
  • Gesetz über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung; ZPO; NG 262.1)
  • Verordnung über den Strafprozess (Strafprozessordnung; StPO; NG 263.1)
  • Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; NG 211.1)
  • Einführungsverordnung zum Obligationenrecht (EVzOR; NG 221.1)
  • Verordnung über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten (Prozesskostenverordnung; PKoV; NG 261.11)


Gerichtskasse

Die Gerichtskasse ist gemäss Art. 32 Abs. 2 des Gerichtsgesetzes zuständig für die Rechnungsführung sämtlicher Gerichtsbehörden (und den ihnen angegliederten Kommissionen). Gestützt auf § 56 der Strafvollzugsverordnung obliegt der Gerichtskasse auch das Inkasso von Bussen und Verfahrenskosten in allen Fällen. Die Gerichtskasse untersteht hinsichtlich der Amtsführung unter der Aufsicht des Obergerichts als Gesamtgericht.


Rechtsgrundlagen


  • Gesetz über die Organisation und das Verfahren der Gerichte (Gerichtsgesetz; GerG; NG 261.1)
  • Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie über die Schutzaufsicht (Strafvollzugsverordnung; StVV; NG 273.3)
 

Rechtsauskünfte und Rechtsberatung


Richterinnen und Richter sind Inhaber eines öffentlichen Amtes bei einem Gericht, das die Aufgaben der Rechtsprechung wahrnimmt. Dabei soll das Gericht neutral, unparteiisch und unbeeinflusst Recht sprechen. Um dies zu garantieren, können die Gerichte keine Beratung oder Auskünfte zu rechtlichen Grundlagen und zu Prozesschancen eines Begehrens oder Hinweise zum wirtschaftlich oder taktisch sinnvollen Vorgehen geben. Um in einem allfälligen späteren Rechtsstreit unbefangen entscheiden zu können, können die Gerichte daher nur anwaltlich nicht vertretenen Parteien nötige Auskünfte zur Zuständigkeit, den formellen Anforderungen von Eingaben und generelle Auskünfte über das Verfahren vor Gericht erteilen. Die Gerichte des Kantons Nidwalden dürfen Sie in Streitigkeiten also nicht rechtlich beraten.

Mit dem Anliegen um Rechtsberatung wenden Sie sich am besten an eine Rechtsanwältin oder -anwalt. Entsprechende Adressen und Hinweise bezüglich Spezialgebiete erhalten Sie unter anderem beim Anwaltsverband Unterwalden. Auskünfte, welche Anwälte in unserem Kanton tätig sind und wie diese zu erreichen sind finden Sie unter der Homepage des Anwaltsverbandes Unterwalden: www.uwav.ch. Der Anwaltsverband Unterwalden bietet in Nidwalden einmal im Monat, normalerweise jeweils donnerstags zwischen 14.00 - 18.00 Uhr, eine unentgeltliche Rechtsberatung an. Ort und Kontaktperson für Rechtsfragen werden jeweils in der Vorwoche im Amtsblatt publiziert. Auf der Homepage des Amtsblatts finden Sie die entsprechende Information im Suchfeld mit dem Suchtext "unentgeltliche Rechtsberatung" und der Rubrik "Gerichte". Anmeldungen zur Beratung haben an die Person zu erfolgen, die in der Vorwoche im Amtsblatt bekannt gegeben wird. Eine Terminliste, wann die unentgeltlichen Rechtsberatungen des Anwaltverbandes Unterwalden erteilt werden, veröffentlicht auch die Staatskanzlei Nidwalden.



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