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Einrede der rechtskräftigen Beurteilung / Arbeitsvertrag


Art. 122 Abs. 1 ZPO. Einrede der rechtskräftigen Beurteilung des gleichen Streitgegenstandes (res indicata). Diese Einrede darf der Klägerin nicht entgegengehalten werden, wenn sie im ersten Prozess nicht berechtigt war, die Forderung geltend zu machen, im zweiten diese Voraussetzungen aber erfüllt, weil sie sich die streitige Forderung inzwischen abtreten liess (Urteil vom 19. August 2003).

Entscheiddatum: 19. Aug. 2003
Herausgeber: Kantonsgericht
Rechtsgebiet: Zivilabteilung / Kleine Kammer
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Zuständige Instanz: Zivilabteilung / Kleine Kammer
Zuständige Oberinstanz: Kantonsgericht


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