Kostenverteilung bei KlagerückzugArt. 101 ZPO (NG. 262.1). Kostenverteilung bei Klagerückzug. Die Ausnahmen von der Regel in Art. 101 Abs. 2 ZPO, wonach bei Klagerückzug die Klägerschaft und bei Klageanerkennung die beklagte Partei die Gerichtskosten trägt, bestimmen sich nach Art. 99 Abs. 2 ZPO.
Zuständige Instanz: Kassationsabteilung Zuständige Oberinstanz: Obergericht
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