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Keine Parteiverhandlung im Verfahren gegen ein Konkursdekret


Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG und §§ 27 und 29 i.V.m. § 36 EVSchKG. Im Appellationsverfahren gegen ein Konkursdekret findet keine Parteiverhandlung statt.
Art. 174 Abs. 2 SchKG. Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit.

Entscheiddatum: 27. Juli 2001
Herausgeber: Obergericht
Rechtsgebiet: Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs
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Zuständige Oberinstanz: Obergericht


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