Keine Parteiverhandlung im Verfahren gegen ein KonkursdekretArt. 174 Abs. 1 und 2 SchKG und §§ 27 und 29 i.V.m. § 36 EVSchKG. Im Appellationsverfahren gegen ein Konkursdekret findet keine Parteiverhandlung statt. Art. 174 Abs. 2 SchKG. Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit.
Zuständige Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkursabteilung Zuständige Oberinstanz: Obergericht
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