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Festlegung der amtlichen Kosten im Verwaltungsverfahren


Art. 26 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 GebG. Die Festlegung der amtlichen Kosten im Verwaltungsverfahren kann selbständig mit Beschwerde am Verwaltungsgericht angefochten werden, auch wenn in der Hauptsache die Beschwerde ans Verwaltungsgericht nicht gegeben ist. Gegen die Verlegung der amtlichen Kosten und die Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren kann indessen nur dann selbständig Beschwerde ans Verwaltungsgericht erhoben werden, wenn diese auch in der Hauptsache gegeben ist (Erw. 5).

Entscheiddatum: 17. Sept. 2002
Herausgeber: Verwaltungsgericht
Rechtsgebiet: Verwaltungsabteilung
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Zuständige Instanz: Verwaltungsabteilung
Zuständige Oberinstanz: Verwaltungsgericht


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