Eine
Berufsausübungsbewilligung benötigen folgende Gesundheitsfachpersonen, die ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig ausüben:
- Universitäre Medizinalberufe:
- Ärztinnen und Ärzte
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
- Apothekerinnen und Apotheker
- Tierärztinnen und Tierärzte
2. die weiteren Leistungserbringer gemäss dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) wie:
- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
- Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater
- Hebammen und Entbindungspfleger
- Logopädinnen und Logopäden
- Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
3. weitere Berufe mit besonderem Gefährdungspotenzial gemäss Art. 21 Gesundheitsgesetz:
- Akupunkteurinnen und Akupunkteure
- Augenoptikerinnen und Augenoptiker
- Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
- Drogistinnen und Drogisten
- Homöopathinnen und Homöopathen
- Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker
- Osteopathinnen und Osteopathen
- Podologinnen und Podologen
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Therapeutinnen und Therapeuten der traditionellen chinesischen Medizin (TCM)
Die Berufsausübungsbewilligung kann nur einer natürlichen Person erteilt werden.
Bewilligungsinstanzen: Die
Direktion erteilt die Betriebsbewilligung für:
- Spitäler
- Pflegeheime und Pflegeabteilungen
- Geburtshäuser
Das
Amt erteilt die Betriebsbewilligung für folgende Organisationen und Einrichtungen gemäss KVG:
- Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex)
- Organisationen der Ergotherapie
- Laboratorien
- Abgabestellen für Mittel und Gegenstände
- Transport- und Rettungsunternehmen
- Heilbäder
Das
Amt erteilt auf Antrag der Kantonsapothekerin beziehungsweise des Kantonsapothekers die Betriebsbewilligung für:
- Öffentliche Apotheken, Spitalapotheken, Heimapotheken sowie im Versandhandel von Heilmitteln tätige Unternehmen
- Privatapotheke von Medizinalpersonen im humanmedizinischen Bereich
- Drogerien
- Betriebe, welche Blut oder Blutprodukte lagern
Die
Kantonstierärztin beziehungsweise der Kantonstierarzt erteilt die Betriebsbewilligung für:
- Privatapotheken von Tierärztinnen und Tierärzten
- Detailhandelsgeschäfte, wenn sie Tierarzneimittel abgeben
Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Beschrieb des Tätigkeitsbereichs
- tabellarischer Lebenslauf
- Kopie des Diploms beziehungsweise des Fähigkeitszeugnisses
- Kopie der Diplome über die absolvierten Weiterbildungen
- Nachweis über die Absolvierung der verlangten praktischen Tätigkeiten nach Ausbildungsabschluss
- Angaben und Zeugnisse betreffend die bisherige Tätigkeit
- aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister (Schweizerisches Strafregister, Dienst für Auszüge an Privatpersonen, Bundesrain 20, 3003 Bern, Tel-Nr. 031 322 46 53)
- Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die das spezifische Berufsrisiko hinreichend abdeckt
Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Diploms oder Fähigkeitsausweises haben auf Verlangen der Bewilligungsinstanz zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
- amtlich beglaubigte Ausbildungs- und Prüfungsprogramme, die über Ausbildungsgang und Prüfungsstoff Aufschluss geben
- Ausweise über die einzelnen Ausbildungsperioden und über eine allfällige Weiterbildung
- andere, für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung erforderlichen Unterlagen
- eine beglaubigte Übersetzung dieser Dokumente, sofern sie nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind
Das Amt kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen, insbesondere ein Arztzeugnis, das sich über den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Berufsausübung ausspricht.
Über die Anerkennung von Diplomen, Ausbildungsabschlüssen, Fähigkeitsausweisen und praktischen Tätigkeiten entscheidet die Bewilligungsinstanz.
Ist die Gesundheitsfachperson bereits Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantones, wird die Bewilligung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) anerkannt.
Ausländische Diplome und Fähigkeitsausweise Ausländische Diplome und Fähigkeitsausweise werden gemäss dem schweizerischen Staatsvertragsrecht anerkannt oder wenn die gesuchstellende Person den Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht hat.
Wird gemäss der Bundesgesetzgebung ein eidgenössisches Diplom verlangt, werden ausländische Fähigkeitsausweise nach Massgabe des Bundesrechts und des schweizerischen Staatsvertragsrechts anerkannt.
Informationen betreffend Erhalt einer Arbeitsbewilligung: Amt für Arbeit (Tel-Nr. 041 618 76 54) und Migration (Tel-Nr. 041 618 44 90).