Aufgaben der kantonalen Richtplanung
Bund, Kantone und Gemeinden regeln ihre räumliche Entwicklung in Konzepten, Sachplänen, Richtplänen und Nutzungsplänen (Art. 6 ff, 13 und 14 ff RPG).
Seit der Erarbeitung des kantonalen Richtplans 1986 hat sich in der Schweiz und in Europa ein tiefgreifender Wandel vollzogen. Die Schweiz und die einzelnen Regionen sind einem verschärften wirtschaftlichen Wettbewerb ausgesetzt. Die räumlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen haben markant zugenommen. Bund, Kanton und Gemeinden haben zudem einen sehr engen finanziellen Spielraum. Diesen geänderten Randbedingungen ist auch bei der kantonalen Richtplanung Rechnung zu tragen. Die grossräumigen Entwicklungstrends und der wirtschaftliche Strukturwandel lassen sich mit den Mitteln der Raumplanung kaum beeinflussen. Die Raumplanung muss aber dafür sorgen, dass die verschiedenen raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander und auf die erwünschte Entwicklung abgestimmt werden, ohne dabei in wirtschaftliche und gesellschaftliche Veränderungsprozesse dirigistisch einzugreifen. Dies kann durch die Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen an geeigneten Orten und durch die zielgerichtete Koordination im Einzelfall erreicht werden. Der kantonale Richtplan definiert deshalb die Entwicklungsrichtung in Form eines Orientierungsrahmens und belässt den Akteuren genügend Handlungsspielraum für ein rasches und flexibles Reagieren im wirtschaftlichen Umfeld. Am kantonalen Richtplan sollen sich Behörden und Private orientieren können. Die Handlungsspielräume der nachgeordneten Gemeinwesen werden so gross wie möglich belassen, aber dort klar und verbindlich abgegrenzt, wo dies im übergeordneten Gesamtinteresse wichtig ist. Die wichtigsten kantonalen Interessen werden somit deutlicher als im Richtplan 1986 zum Ausdruck gebracht und den nachgeordneten Gemeinwesen verbleiben mehr Flexibilität, Kompetenzen und Verantwortung. Damit wird eine dynamische, stufengerechtere Interessenabstimmung und eine Verfahrensvereinfachung angestrebt. Die daraus resultierenden Hauptaufgaben des vorliegenden Richtplanes lassen sich daher wie folgt umschreiben: - Der Richtplan soll, wo Veränderungen, Verbesserungen oder Problemlösungen erforderlich sind, durch eine aktive und zielgerichtete Koordination die dafür erforderlichen Verfahren beschleunigen und unerwünschte Nebenwirkungen möglichst vermeiden.
- Der Richtplan hat, wo Veränderungen möglich sein sollen, durch Verfahrensvereinfachungen und Kompetenzdelegationen für die erforderlichen Handlungsspielräume zu sorgen und so eine möglichst hohe Flexibilität für künftige Entwicklungen und Bedürfnisse an geeigneten Orten zu schaffen.
- Der Richtplan muss, wo Veränderungen unerwünscht sind, die erforderliche Stabilität sicherstellen oder zumindest darlegen, unter welchen besonderen Voraussetzungen Veränderungen denkbar sind.
Link: Teilrevision kantonaler Richtplan 2009
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